Breitbandausbau

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Kommunaler Breitbandausbau

 

Highspeed Internet für Bärenthal! Breitbandverlegung startet im April 2024

 

In den letzten Jahren hat sich der Umgang mit digitalen Medien vervielfacht. Egal ob E-Mails, digitale Dokumentenverwaltung, Cloud-Speicher, Streaming, vernetzte Betriebe oder Streaming. Die Vernetzung der Menschen ist heutzutage kaum noch wegzudenken. Das Internet eröffnet uns jeden Tag neue Tore, um Dinge, welche teilweise mühsam in analoger Art und Weise gehandhabt wurden, durch digitale Strukturen zu vereinfachen.

Um auch in Bärenthal eine zuverlässige Vernetzung gewährleisten zu können, wurde bereits im Jahr 2022 der Antrag auf Förderung zum Ausbau des kommunalen Breitbands gestellt.

 

Ziele

Allgemeines

Die Gemeinde Bärenthal hat Anfang 2022 ein sogenanntes Markterkundungsverfahren durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass nicht alle Haushalte zuverlässig mit einer Internetgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s erschlossen sind. Weitere Ausbaupläne der Privatunternehmen wurden ebenfalls nicht mitgeteilt. Daher musste ein Marktversagen festgestellt werden.

Um weiterhin ein zukunftsfähiger Standort für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger zu sein, hat der Gemeinderat sich für einen kommunalen Ausbau des Breitbands entschieden.

Ziel ist es, dass alle unterversorgten Adressen mit schnellem Glasfaserinternet erschlossen werden. In diesem Zusammenhang werden alle Haushalte entlang der Erschließungstrassen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, sich an das schnelle Internet anzuschließen. Bei den förderfähigen Adressen handelt es sich neben Privathaushalten um Adressen in Gewerbegebieten sowie den Kindergarten. Dadurch wird der Standort Balgheim insgesamt gestärkt, sei es zum Wohnen, als Home-Office, für Gewerbebetriebe sowie alle öffentlichen Einrichtungen.

 


 

Projektfortschritt

Beauftragung Planungsbüro

Nachdem das Büro cec|ingenieure mit der Begleitung der Maßnahme beauftragt wurde, konnte im Januar 2023 der positive Förderbescheid des Bundes und somit auch die Förderzusage des Innenministeriums Baden-Württemberg vermeldet werden.

Markterkundungsverfahren 

Mit dem Markterkundungsverfahren wird ermittelt, ob das Markterkundungsgebiet durch ein NGA-Netz mit Downloadraten von zuverlässig mindestens 100 Mbit/s erschlossen, innerhalb eines Jahres nach
Ende der Markterkundung eine eigenwirtschaftlicher Aufrüstung eines Netzes auf mindestens 100 Mbit/s erfolgt, oder in den nächsten drei Jahren eine privatwirtschaftliche Erschließung durch ein gigabitfähiges Netz (Down und Upload Geschwindigkeit 1 Gbit/s symmetrisch) geplant ist.

Dieses Verfahren bildete die Voraussetzung für die Antragstellung im Graue Flecken Förderprogramm des Bundes.

Ausschreibung

Bei der öffentlichen Ausschreibung haben die Bietergemeinschaft IBU Tief- und Hochbau GmbH für den Tiefbau und Montageleistungen inkl. Materiallieferung sowie Breitbandtechnik Deutschland GmbH für die Lieferung POP die wirtschaftlichsten Angebote abgegeben.

Ausführung

Die Bauzeit ist von April 2024 bis Sommer 2025 geplant. Hierbei kann es durch die Arbeiten zu verschiedenen Einschränkungen kommen. Wir bitten um Verständnis.

Mit dem Spatenstich am 21.03.2024 haben die Tiefbauarbeiten begonnen. Der Breitbandausbau bekommt somit ein Gesicht und wird wahrgenommen.

 


 

Unterstützung

Bundesförderung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr fördert den Glasfaserausbau im Gemeindegebiet Bärenthal zu 50%. Hierfür haben wir einen vorläufigen Förderbescheid über 800.000 € vorliegen. Die Beratungsleistungen über maximal 50.000 € werden sogar zu 100% gefördert.

Landesförderung

Das Innenministerium Baden-Württemberg beteiligt sich ebenfalls an den entstehenden Kosten mit 40%. Hier durfte Bürgermeister Tobias Keller den Förderbescheid über 640.000 € von Innenminister Thomas Strobel persönlich entgegen nehmen. 

 

Weitere Informationen:

Am 21.03.2024 bei der Bürgerinformationsversammlung im Feuerwehrhaus bekamen interessierte Bürgerinnen und Bürger einen Einblick in die Glasfasertechnik und erhielten fundierte Informationen über den Ablauf der Baumaßnahmen.

In nächster zeit werden die Anwohner, welche laut dem markterkundungsverfahren unterversorgt sind, durch die bausausführende Firma angefragt, ob ein Anschluss gewünscht ist und wenn ja, wann der Bau des Anschlusses geplant ist. Im weiteren Schritt werden die Adressen angeschrieben, welche als Anlieger einen Anschluss bis an die Grundstücksgrenze erhalten und auf eigene Kosten der Anschluss bis ins haus gelegt werden könnte.

Für Interessenten wurde folgende Funktionsmail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! eingerichtet.

Hier können sich Bürgerinnen und Bürger melden, welche Fragen zum Ausbau oder Interesse an einem Anschluss haben.

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachungen

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Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 09. Juni 2024

 

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats der Gemeinde Bärenthal

 
 
 
 
 

Bekanntmachung über die Feststellung der

Jahresrechnung 2019 der Gemeinde Bärenthal

Landkreis Tuttlingen

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18.07.2023 die Jahresrechnung 2019 gem. § 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) festgestellt.

 

1. Rechnungsergebnis

 

  1. Jahresrechnung

 

 

Verwaltungs-haushalt

(Sachbuchteil 1)

Vermögens-haushalt

(Sachbuchteil 2)

Gesamthaushalt

(Sachbuchteil 1+2)

1. Soll-Einnahmen

1.403.256,46

211.902,17

1.615.158,63

2. Neue HH-Einnahmereste

0,00

0,00

0,00

3. Zwischensumme

1.403.256,46

211.902,17

1.615.158,63

4. ab: HH-Einnahmereste  

    vom Vorjahr

0,00

0,00

0,00

5. bereinigte Soll-Einnahmen

1.403.256,46

211.902,17

1.615.158,63

 

 

 

 

6. Soll-Ausgaben

1.403.256,46

334.986,67

1.738.243,13

7. Neue HH-Ausgabereste

0,00

0,00

13.700,00

8. Zwischensumme

1.403.256,46

334.986,67

1.738.243,13

9. ab: HH-Ausgabereste

    vom Vorjahr

0,00

13.700,00

13.700,00

10. bereinigte Soll-Ausgaben

1.403.256,46

321.286,67

1.724.543,13

 

 

 

 

11. Differenz 10 – 5 (Fehlbetrag)

0,00

109.384,50

109.384,50

 

  1. Schulden

 

mit einem Zugang von

140.000,00

mit einem Abgang von

-49.891,54

Schuldenstand am 31.12.2019

735.038,45

         

  1. Rücklage     

 

mit einer Entnahme aus der allgemeinen Rücklage von

0,00

Stand der allgemeinen Rücklage am 31.12.2019

25.547,32

 

  1. kassenmäßiger Abschluss

 

mit dem kassenmäßigen Abschluss am 31.12.2019

Ist-Mehreinnahme

71.723,52

 

Den über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2019 wurde zugestimmt.

 

2. Bekanntmachung

 

Das vorstehende Rechnungsergebnis 2019 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

 

3. Auslegung

 

Die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht liegt gem. § 95 Abs. 3 Gemeindeordnung an 7 Werktagen und zwar

 

vom Freitag, den 28.07.2023 bis Dienstag, 07.08.2023

 

beim Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg im Rathaus in Fridingen, Zimmer 35 während der üblichen Dienststunden öffentlich aus.

 

 

Bärenthal, 20.07.2023

 

 

 

gez.

Tobias Keller

Bürgermeister

 

 

 

 

 

Bekanntmachung über die Feststellung der

Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Bärenthal

Landkreis Tuttlingen

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18.07.2023 die Jahresrechnung 2018 gem. § 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) festgestellt.

 

1. Rechnungsergebnis

 

  1. Jahresrechnung

 

 

Verwaltungs-haushalt

(Sachbuchteil 1)

Vermögens-haushalt

(Sachbuchteil 2)

Gesamthaushalt

(Sachbuchteil 1+2)

1. Soll-Einnahmen

1.289.356,92

187.572,03

1.476.928,95

2. Neue HH-Einnahmereste

0,00

0,00

0,00

3. Zwischensumme

1.289.356,92

187.572,03

1.476.928,95

4. ab: HH-Einnahmereste  

    vom Vorjahr

0,00

184.000,00

184.000,00

5. bereinigte Soll-Einnahmen

1.289.356,92

3.572,03

1.292.928,95

 

 

 

 

6. Soll-Ausgaben

1.289.356,92

148.595,32

1.437.952,24

7. Neue HH-Ausgabereste

0,00

13.700,00

13.700,00

8. Zwischensumme

1.289.356,92

162.295,32

1.451.652,24

9. ab: HH-Ausgabereste

    vom Vorjahr

0,00

9.535,00

9.535,00

10. bereinigte Soll-Ausgaben

1.289.356,92

152.760,32

1.442.117,24

 

 

 

 

11. Differenz 10 – 5 (Fehlbetrag)

0,00

149.188,29

149.188,29

 

  1. Schulden

 

mit einem Zugang von

0,00

mit einem Abgang von

-49.891,54

Schuldenstand am 31.12.2018

644.929,99

         

  1. Rücklage     

 

mit einer Entnahme aus der allgemeinen Rücklage von

0,00

Stand der allgemeinen Rücklage am 31.12.2018

25.547,32

 

  1. kassenmäßiger Abschluss

 

mit dem kassenmäßigen Abschluss am 31.12.2018

Ist-Mehreinnahme

120.435,63

 

Den über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2018 wurde zugestimmt.

 

2. Bekanntmachung

 

Das vorstehende Rechnungsergebnis 2018 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

 

3. Auslegung

 

Die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht liegt gem. § 95 Abs. 3 Gemeindeordnung an 7 Werktagen und zwar

 

vom Freitag, den 28.07.2023 bis Dienstag, 07.08.2023

 

beim Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg im Rathaus in Fridingen, Zimmer 35 während der üblichen Dienststunden öffentlich aus.

 

 

Bärenthal, 20.07.2023

 

gez.

Tobias Keller

Bürgermeister

Zahlen & Fakten

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Einwohner gesamt: 488
davon männlich: 250
davon weiblich: 238

Fläche: 1269 ha

Arbeitslose:      

Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg meldet uns die fortgeschriebene Bevölkerungszahl nach Zensus 09.05.2011, Stand 31.12.2016

Stellenausschreiben


Das Bild zeigt das Logo des Kindergarten St. michael in Bärenthal. Es zeigt ein Bärengesicht und in bunter Schrift steht "Familie Glücksbär" darüber

 STELLENAUSSCHREIBUNG

 

 

 

 

 

WIR SUCHEN DICH!

 

 

 

Pädagogische Fachkraft

(staatlich anerkannte/r Erzieher/in bzw. Kinderpfleger/in)

(m/w/d)

unbefristet, in Voll- oder Teilzeit (80 – 100 %)

 

Du bist auf der Suche nach einer Außergewöhnlichen Erzieherstelle, in der du Kinderaugen zum Leuchten bringen kannst und nach neuen Abenteuern Ausschau hältst? Dann werde auch du Teil unserer großen Familie im Kindergarten Familie Glücksbär.

 

Das solltest Du mitbringen:

  • Dein Herz schlägt im Takt des Kinderlachens und Deine Superkraft ist es, sie in ihrer Entwicklung zu fördern.

  • Das Planen und Durchführen von Bildungsangeboten macht Dir große Freude.

  • Du weißt, wie man mit den Eltern als Partnerinnen und Partner zusammenarbeitet und ein Team aus Superheldinnen und Superhelden für die Kinder bildet.

  • Deine Flexibilität ist unübertroffen. Du kannst Dich in jeder Situation anpassen und stets eine Lösung finden.

  • Die Zauberei des Lernens und Spielens liegt in Deinen Händen.

  • Eine abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannte/r Erzieher/in oder Kinderpfleger/in

 

Was wir dir bieten: 

  • Die Chance in einer familiären Umgebung Kinder auf ihrem Weg zu begleiten und zu fördern.

  • Ein phänomenales Team bei welchem Zusammenarbeit und aktive Mitgestaltung großgeschrieben wird.

  • Genügend Urlaub und flexible Arbeitszeiten, um Deinen Akku wieder aufzuladen.

  • Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen.

  • Moderne Räumlichkeiten mit hochwertiger Ausstattung mit Wohlfühlatmosphäre.

  • Attraktive Bezahlung nach dem TVöD SuE (S8a)

 

Hast Du Fragen zur unserem Kindergarten? Dann melde Dich gerne bei:

Frau Fabienne Raiber  (Leitung) [Link]

Tel.: 07466 / 480
Mobil: 0170 / 4158430
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Hast auch du Lust Teil unserer Familie zu sein? Dann bewirb dich gerne per Mail bei:

Herr Morris Stoupal (Bürgermeister) [Link]
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Bewerbungsfrist: Freitag, 15.11.2024

Das Bild zeigt die Stellenausschreibung einer pädagogoischen Fachkraft in visueller Darstellung.

 

 

Unterkategorien

A

  • Anschluss Wasserversorgung / Satzung Open or Close
  • Abfall und Müll Open or Close

    Die Zuständigkeit für die Abfallentsorgung liegt beim Landratsamt Tuttlingen

  • Abfallgebühren / Satzung Open or Close
  • Abmelden eines Wohnsitzes Open or Close

    Zuständig ist die Meldebehörde. Sie müssen sich abmelden, wenn Sie

    • ins Ausland umziehen oder
    • eine Ihrer Wohnungen (z.B. einen Nebenwohnsitz) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.


    Wenn Sie Ihren Nebenwohnsitz aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zubeziehen, müssen Sie dies Ihrer Meldebehörde mitteilen, die für Ihren Hauptwohnsitz zuständig ist.
    Wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

  • Abwasserbeseitigung / Satzung Open or Close
  • Alters- und Ehejubilare Open or Close

    Nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz dürfen seit dem 1. November 2015 der 70. Geburtstag und  dann nur noch jeder fünfte Geburtstag (also 70., 75., 80., 85., 90., 95. und 100.) veröffentlicht werden. Erst  ab dem 100. Geburtstag wird wieder jedes Jahr der Geburtstag veröffentlicht. Ehejubiläen werden ab dem 50. und jedem folgenden Ehejubiläum veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.  Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Altersjubilaren (90. 100. und allen folgenden Geburtstagen) und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind z.B. der Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Wer von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, wird gebeten, dies der Meldebehörde rechtzeitig mitzuteilen. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher der Veröffentlichung widersprochen wurde.

  • Altersrente für Schwerbehinderte Menschen beantragen Open or Close

    Sofern eine schwere Behinderung (Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent) vorliegt, können Sie vorzeitig Altersrente beantragen. Sie müssen dafür 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein.
    Die Deutsche Rentenversicherung unter "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" gibt detaillierte Auskunft
    Sie können die Formulare auch von der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg herunterladen.

  • Altersruhestand Open or Close

    Sie möchten sich bewusst auf den Ruhestand vorbereiten? Für eine persönliche Beratung über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wenden Sie sich an eine Beratungsstelle Ihrer Rentenversicherung.

    Regionalzentrum
    Villingen-Schwenningen
    Kaiserring 3
    78050 Villingen-Schwenningen
    Tel.:07721 9915-0

    Mehr Informationen finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de

  • An- und Abmeldung von Hunden Open or Close

    Die Haltung von einem oder mehreren Hunden ist steuerpflichtig und muss der Gemeindeverwaltung gemeldet werden. Die Anmeldung hat am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird vorzunehmen.

    Die Hundesteuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96,00 EUR. Für jeden zweiten und jeden weiteren Hund 192,00 EUR.

    Weitere Informationen erhalten Sie hier.

    Die An bzw. Abmeldung können Sie auch mit diesem Formular online vornehmen.

    Download Satzung über die Erhebung von Hundesteuer Änderung vom 11.11.2014

  • Arbeitssuche/Arbeitslos Open or Close

    Job-to-Job-Vermittlung: Ohne Arbeitslosigkeit direkt zur neuen Arbeitsstelle  


    Von einer Job-to-Job-Vermittlung spricht man, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nahtlos von einem Beschäftigungsverhältnis in ein anderes vermittelt werden. Dabei wird die Aktionszeit - der "Zeitraum vom Er-halt der Kündigung beziehungsweise drei Monate vor Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit" - intensiv zur Suche und Vermittlung in eine neue Beschäftigung genutzt. Auf diesen erfolgversprechenden Vermittlungsansatz will die Agentur für Arbeit Rott-weil - Villingen-Schwenningen aufmerksam machen und um Mitwirkung der Betroffenen und Firmen werben.

    Die anhaltende Arbeitskräftenachfrage und der erhöhte Fachkräftebedarf in verschiedenen Branchen ermöglicht immer häufiger die Unterbreitung frühzeitiger und neuer Beschäftigungsangebote. Dadurch steigen die Chancen der noch beschäftigten Kunden, von vornherein die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder eine solche dann möglichst kurz zu halten.

    "Im Rahmen der Job-to-Job Vermittlung kümmern sich unsere Arbeitsvermittlerinnen und -vermittler speziell um Arbeitsuchende, deren Beschäftigungsverhältnis noch besteht, die aber bereits eine Kündigung erhalten haben und bei der Agentur gemeldet sind. Dadurch können bereits Bewerbungsaktivitäten eingeleitet, Beratungsgespräche geführt und neue Stellenangebote vorgeschlagen werden", sagt Erika Faust, der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Rottweil - Villingen-Schwenningen.

    "Außerdem zeigt die Erfahrung, dass die Einstellungschancen für Bewerber, die aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis kommen, größer sind. Je früher meine Vermittlungsfachkräfte tätig werden können, umso größer sind auch die Chancen, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermei-den. So kann direkt von einem Job in den anderen, also Job-to-Job, vermittelt werden. Ohne Wartezeit, ohne arbeitslos zu sein und ohne finanzielle Einbußen für die Arbeitnehmer", so Faust weiter.

    Wichtige Gründe also, rechtzeitig einen Termin bei der Vermittlungsfachkraft zu vereinbaren. Am besten direkt nach der Arbeitsuchendmeldung.

    Diese Arbeitsuchendmeldung muss - nach den gesetzlichen Bestimmungen - spätestens drei Monate vor Beendigung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses geschehen. Dies gilt auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse. Beträgt der Zeitraum zwischen der Kündigung und dem Ende des Arbeits- oder überbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, ist die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erforderlich. Dies kann telefonisch von Montag bis Freitag zwischen acht und 18 Uhr über die kostenfreie Service-Rufnummer 0800 4 5555 00, persönlich oder auch online erfolgen.

    Dabei können bei der Online-Arbeitsuchend-Meldung unter www.arbeitsagentur.de/eservice Jobsuchende von Zuhause aus unabhängig von Öffnungszeiten gleich ihre Daten und ihren Lebenslauf eingeben. Das bietet Transparenz über die eigenen Daten, Sicherheit und eine gute Grundlage für das Erstgespräch.

    Arbeitgeber sollen nach den gesetzlichen Bestimmungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig unter anderem  über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur früh-zeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren und sie hierzu frei-stellen.

    Kommt es in der "Aktionszeit" zu keinem Gespräch mit der Vermittlungs-fachkraft, ist spätestens bei Eintritt der Arbeitslosigkeit der persönliche Kontakt zur "Arbeitslos-Meldung" aus gesetzlichen Gründen jedoch unumgänglich.



    Arbeitslosengeld online beantragen: Erleichterung für Kundinnen und Kunden


    Eine schnellere Auszahlung von Leistungen und keine lästige Papierflut mehr - der neue eService der Bundesagentur für Arbeit macht es möglich. Arbeitslosengeld online zu beantragen ist einer von vielen Vorgängen, die künftig per PC, Tablet oder Smartphone erledigt werden können. Darauf weist jetzt die Agentur für Arbeit Rottweil - Villingen-Schwenningen hin.

    "Großer Vorteil bei unserem eService ist, dass unsere Kundinnen und Kunden direkt beim Ausfüllen Hinweise und Erläuterungen bekommen, es also viel bequemer ist, den Antrag auf Arbeitslosengeld online auszufüllen als in Papierformat", sagt die Geschäftsführerin des Operativen Service, Marie Luise Schill. "Fehlende Angaben sind so ausgeschlossen, da dies das System nicht zulässt."

    Der Antrag kann direkt - ohne Unterschrift - online an die zuständige Agentur geschickt werden. Falls zusätzliche Nachweise nötig sind, werden Nutzerinnen und Nutzer vor dem Absenden des Formulars automatisch informiert. Weil die Zeit zwischen Terminvereinbarung und dem tatsächlichen Termin zur Antragsabgabe entfällt, bekommen Kundinnen und Kun-den, die ihr Arbeitslosengeld online beantragt haben, schneller ihr Geld. "Ich empfehle, den Antrag so früh wie möglich zu stellen. Das beschleunigt die Auszahlung zusätzlich", sagt Schill.

    Auch für die Agenturen für Arbeit vor Ort wirkt sich die Online-Antragstellung positiv aus: "Je mehr Menschen den eService nutzen, umso weniger Termine müssen wir anbieten, um Kundinnen und Kunden beim Ausfüllen der Formulare zu unterstützen", sagt Schill. "Das eröffnet den Agenturen für Arbeit flexible Möglichkeiten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die unmittelbare Bearbeitung der Anträge einzusetzen." Außerdem gehörten versehentlich nicht abgegebene Unterlagen mit entsprechenden Folgearbeiten der Vergangenheit an.

    Unabhängig vom neuen eService ist es nach wie vor erforderlich, dass sich Antragsteller unter Vorlage eines aktuellen Ausweisdokuments persönlich in der Agentur für Arbeit ihres Wohnortes arbeitslos melden.

    Die Bundesagentur für Arbeit bietet zusätzlich weitere Dienste an, die online erledigt werden können, beispielsweise Bewerbungsmappen erstellen, Änderung persönlicher Angaben oder Kontaktaufnahme mit Vermittlerinnen und Vermittlern.

    Der Weg zum Antrag:

    Gebraucht werden: Kundennummer, Rentenversicherungsnummer, Steuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung und Angaben zum Lebenslauf.

    www.arbeitsagentur.de unter der Rubrik eService, Arbeitslosengeld beantragen oder per App "bringt weiter", erhältlich im Google-Play Store oder im iOS-App-Store.

  • Ausbildungsförderung für Studierende (BAföG) - beantragen Open or Close

    Informationen zu BAföG erhalten Sie auf dem Landratsamt Tuttlingen.

    Bundesausbildungsförderungsgesetz

  • Auskunftssperre im Melderegister beantragen Open or Close

    Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) über Sie erteilt.

    Sie müssen ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen. Dies ist zum Beispiel zum Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange der Fall.

    Sie können die Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. Sie müssen dabei Ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
    Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie sie beantragt haben. Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.

    Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.

    §51 Bundesmeldegesetz


    Möchten Sie keine Weitergabe Ihrer Daten an:

    • Adressbuchverlage
    • Presse, Rundfunk und Staatsministerium für Alters- und Ehejubiläen
    • Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen
    • die Bundeswehr


    Dann legen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde Widerspruch gegen die Auskunftserteilung ein. Für einen solchen Widerspruch ist keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich.

  • Ausweis Open or Close

    Der Personalausweis muss persönlich beantragt werden. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen.

     

    Erforderliche Unterlagen

    • bisheriger amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis, Kinderausweis) – sofern vorhanden
    • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passformat 45 x 35 mm
    • gegebenenfalls aktuelle Geburtsurkunde oder aktuelle Abschrift aus dem Familienbuch


    Mit der Abholung können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Der Beauftragte muss die Vollmacht und seinen eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

    § 1 Personalausweisgesetz

     

    Personalausweisgebühren

    antragstellende Personen ab 24 Jahren EUR 28,80
    antragstellende Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80

    Ein- und Ausschalten der Online-Ausweisfunktion sind beim

    • erstmaligen Einschalten bei der Ausgabe
    • Ausschalten bei Ausgabe des Ausweises
    • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
    • nachträgliches Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion
    • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
    • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN

    gebührenfrei.

    Ändern der PIN (z.B. PIN vergessen): Kosten: 6,00 €
    Nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion:
    Kosten: 6,00 €

    Entsperren der Online-Ausweisfunktion: Kosten: 6,00 €

    www.gesetze-im-internet.de

B

  • Bankverbindung der Gemeinde Bärenthal Open or Close

    Kreissparkasse Tuttlingen:
    IBAN: DE 21 6435 0070 0000 7000 87
    BIC: SOLADES1TUT

    Raiffeisenbank Donau-Heuberg:
    IBAN: DE 60 6436 1359 0080 1750 07
    BIC: GENODES1RDH

     

  • Bauen und Wohnen Open or Close

    Sie wollen eine neue Immobilie bauen oder kaufen? Energieeffizienz ist Ihnen dabei wichtig? Verschiedene Förderprogramme ausschöpfen?

    Hierzu informiert Sie ausführlich unser Bauamt beim Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg.

    Über die einzelnen Förderprogramm wenden Sie ich an die L-Bank.

    Sie suchen ein Grundstück? http://www.immobilien-donau-heuberg-primtal.de/immobilien/baerenthal/

     

    Anschluss-an-die-oeffentliche-Wasserversorgung-Satzung.pdf

    Download Änderung Satzung Anschluss an die öffentliche Wasserversorgun vom 10.12.2013

  • Behinderung Open or Close

    Menschen mit Behinderungen

    Seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2009 liegt der Schwerpunkt der Behindertenhilfe auf Selbstbestimmung und Teilhabe. Menschen mit und ohne Behinderungen sollen trotz unterschiedlicher Voraussetzungen und Fähigkeiten gemeinsam in den Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg leben, lernen, wohnen, arbeiten und die Freizeit verbringen können. Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg informiert Sie zu allen Bereichen ausführlich.


  • Berufsausbildung/Berufsberatung Open or Close

    In den letzten zwei, drei Jahren der Schulzeit an einer allgemein bildenden Schule befassen sich Schülerinnen und Schüler im Berufswahlunterricht mit den verschiedenen Fragen der Berufsorientierung, der möglichen Ausbildungs-, Studien- und Berufswege. In diesem Berufswahlunterricht sind auch Praktika in Betrieben des Handwerks, der Industrie, des Handels und der Verwaltung enthalten. Wichtig ist, dass sich Jugendliche mit ihren beruflichen Interessen, ihren Neigungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschäftigen, um geeignete Ausbildungen beziehungsweise Studiengänge und gegebenenfalls passende Alternativen zu finden.

    Während des Berufswahlunterrichts informieren Berufsberaterinnen und Berufsberater der Agenturen für Arbeit über den Ausbildungsmarkt, die Studienmöglichkeiten sowie die Beratungs- und Informationsangebote der Arbeitsagentur. Oft finden diese Informationsveranstaltungen im Berufsinformationszentrum (BiZ) statt, das mit seinen vielfältigen Medien ein sehr umfangreiches Informationsangebot bietet. Viele Schülerinnen und Schüler nutzen das BiZ später auch für Einzelbesuche. Sehr häufig wird das persönliche Beratungsangebot der Berufsberatung in Anspruch genommen, bei dem die individuellen beruflichen Wünsche und Möglichkeiten eingehend besprochen werden können.

    Eine gute Gelegenheit, einen Beruf besser kennenzulernen und sich ein Bild von einer bestimmten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen zu machen, bietet ein Praktikum.

    Einige Schulabgängerinnen und Schulabgänger nutzen auch ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), um sich über ihren Berufswunsch mehr Klarheit zu verschaffen. Im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres haben sie die Möglichkeit, sich in einem sozialen, pflegerischen oder kulturellen Umfeld zu engagieren und einen Einblick in den jeweiligen Berufszweig zu erhalten. Ein freiwilliges ökologisches Jahr bietet eine vergleichbare Möglichkeit im ökologischen Bereich. Außerdem besteht seit 2011 die Möglichkeit den Bundesfreiwilligendienst (BFD) zu nutzen. Der BFD wurde wegen der Aussetzung der Wehrpflicht und damit auch des Zivildienstes eingeführt und soll die bestehenden Freiwilligendienste wie FSJ und FÖJ ergänzen.

    Das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) bietet Jugendlichen, die berufsschulpflichtig sind und keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, die Möglichkeit, einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand zu erreichen. Gleichzeitig vermittelt das VAB berufliches Grundwissen in bis zu drei Berufsfeldern und fördert damit die berufliche Orientierung.

    Im Berufseinstiegsjahr (BEJ) erwerben die Jugendlichen berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Berufsfeld. Betriebspraktika bereiten die Jugendlichen zusätzlich auf die Aufnahme einer Ausbildung vor.

    In der dualen Ausbildungsvorbereitung (AV dual) stehen ebenfalls umfangreiche Betriebspraktika im Mittelpunkt des Bildungsgangs. Außerdem liegt hier ein pädagogischer Schwerpunkt auf der Verbesserung der überfachlichen Kompetenzen und der Selbstlerntechniken der Schülerinnen und Schüler. Das Bestehen einer Abschlussprüfung, die in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als zentrale Prüfung absolviert wird, sichert am Ende des Schuljahres einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.

    Durch den Besuch des VAB oder des BEJ wird die Berufsschulpflicht erfüllt, wenn kein Ausbildungsverhältnis aufgenommen wird. Berufsschulpflichtig sind Jugendliche nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht bis sie 18 Jahre alt sind.

    Nutzen Sie auch die Beratungsangebote der Agenturen für Arbeit, der Kammern und der Kontaktstelle "Frau und Beruf".

    Wenn Sie nähere Informationen zu einem bestimmten Beruf suchen, können Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit die Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen "BERUFENET" nutzen. Dort können Sie die Bezeichnung des Berufes, der Sie interessiert, direkt eingeben oder alphabetisch suchen beziehungsweise die thematische Suche verwenden.

    Das Filmportal BERUFE.TV gibt Ihnen mit seinen kurzen Spotfilmen einen ersten Einblick in verschiedene Tätigkeiten. Die Berufsfilme stellen Ausbildungs- und Studienberufe im Einzelnen konkreter und ausführlicher dar. Das Besondere an den Filmen: Praktikanten, Azubis und Studenten berichten, warum sie gerade diesen Beruf gewählt haben, was sie täglich machen und was besonders viel Spaß macht. BERUFE.TV gibt es auch als App.

    Zu den betrieblichen Ausbildungsberufen bietet das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) unter "Berufe" Kurzbeschreibungen an.

    Wer Informationen zu einzelnen schulischen Aus- und Weiterbildungsberufen beziehungsweise zu Studienmöglichkeiten sucht, findet diese in "KURSNET - Die Datenbank für Aus- und Weiterbildung".

    Einen Einblick in technische Berufe für Mädchen bieten zahlreiche Projekte. Eine Übersicht dieser Projekte finden Sie unter "Girls-do-tech - Projekte in Baden-Württemberg".

    Tipp: Nähere Informationen rund um die Berufsberatung finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit. Berufsberatung über die nationalen Grenzen hinaus bietet die ZAV-Auslandsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit.

  • Bodenrichtwerte Gemeinde Bärenthal Open or Close

    Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg

D

  • Datenschutz Open or Close

    Das Grundgesetz gewährleistet jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht, über Verwendung und Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung). Geschützt werden also nicht Daten, sondern die Freiheit der Menschen, selbst zu entscheiden, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.

    Datenschutz ist ...

    Datenschutz garantiert jedem Bürger Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der Privatsphäre. Mehr

  • Denkmalschutz Open or Close

    Was wären unsere Städte und Dörfer ohne historische Gebäude? Bauwerke, die Geschichten erzählen, die typischen Eigenheiten einer Region verkörpern, Wahrzeichen sind und Menschen über Zeit und Länder hinweg miteinander verbinden?
    Historische Gebäude sind unwiederbringlich und einzigartig - und deshalb so schützenswert. Zahllose Leben und Ereignisse haben sie im Laufe der Zeit zu Erlebnis-Speichern werden lassen. In ihnen wird Geschichte greifbar, historische Meilensteine real, große Persönlichkeiten menschlich.


    Die Detailfreude und Kunstfertigkeit, die ihre Erbauer im Kleinen und Großen betrieben haben, ist heutzutage oft nicht mehr vorstellbar.


    Und doch sind Denkmale in Deutschland akut bedroht: durch Baumaßnahmen, die tiefer eingreifen als jemals zuvor, durch wirtschaftliche Drücke, durch Sparzwänge oder zunehmend schädliche Umwelteinflüsse.


    Denkmale schützen heißt, unsere kulturelle Identität zu schützen und zu bewahren. Denkmale zu schützen bedeutet auch, Geschichte, Geschichten und Zeitgeist an authentischen Orten der Erinnerung lebendig zu halten. Und Denkmale zu schützen meint, die Kunstfertigkeit und kreative Kraft der Menschen zu bewahren. Darum bitten wir Sie: helfen Sie mit!

    Informationen zu unseren Förderbedingungen und der Antragsstellung finden Sie hier.

  • Der Bund fürs Leben / Anmeldung zur Eheschließung Open or Close

    Sie möchten heiraten? Vor der Heirat müssen Sie die Eheschließung anmelden. Zuständig ist das Standesamt des Wohnorts des Paares. Wohnen Sie an verschiedenen Orten, können Sie wählen, bei welchem Standesamt Sie die Eheschließung anmelden.

    Beide Eheschließenden müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Eheschließenden verhindert, kann er den anderen schriftlich zur Anmeldung der Eheschließung bevollmächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

    Hinweis: Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen. Sie können einen gemeinsamen Namen als Ehenamen wählen. Besprechen Sie dies daher am besten schon bei der Anmeldung der Eheschließung mit dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin. Sie können sich aber auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Führung eines gemeinsamen Namens entscheiden.

    Das Standesamt, das für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, prüft, ob der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht und die sonstigen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind. Die Trauung selbst kann bei jedem Standesamt in Deutschland stattfinden.

    Häufig können Sie frühzeitig einen Hochzeitstermin mit dem Standesamt vereinbaren, wenn die Prüfung der Ehevoraussetzungen bis zum geplanten Termin voraussichtlich abgeschlossen sein wird. Beachten Sie dabei, dass manche Tage als Hochzeitsdatum besonders begehrt sind.

    Zur Anmeldung der Eheschließung erforderliche Unterlagen:

    In allen Fällen:

    • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (bei mehreren Wohnsitzen auch die der Hauptwohnung)
    • begl. Geburtsregisterauszug
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde, Urkunde über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung, Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher, Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit - Bei Nichtdeutschen Paß, Paßersatz, Reiseausweis, Bescheinigung der Heimatbehörde
    • Sorgerechtsnachweis -     Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind; begl. Geburtsregisterauszug, wenn das Kind außerhalb des Bundesgebietes geboren ist- Nachweis über Vaterschaft, Mutterschaft, Vormundschaft, Pflegschaft


    Mehr dazu auf www.service-bw.de

  • Der Bund fürs Leben / Auflösung Open or Close

    Trennung Scheidung Aufhebung der Lebenspartnerschaft Umfangreiche Informationen erhalten Sie beim Justizministerium.

  • Der Bund fürs Leben / Nach dem Ja-Wort Open or Close

    Durch die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben. Diese müssen Sie bestimmten Behörden und Stellen mitteilen.

    Gesetzlich vorgeschrieben ist die Änderung des Namens und der Adresse in

    • Ihren Ausweisdokumenten und
    • den Fahrzeugpapieren.

    Hinweis: Beachten Sie, dass bei Namensänderungen ein alter Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ersetzt wird.

     

    Darüber hinaus sollten Sie die Änderungen folgenden Einrichtungen bekannt geben:

    • Arbeitgeber: Wenn Sie nach der Heirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen neuen Namen tragen, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber möglichst umgehend mitteilen. Dieser kann Ihre Namensänderung unter anderem der Sozialversicherung (Rentenversicherung und Krankenversicherung) bekannt geben.
    • Finanzamt: Informieren Sie Ihr Finanzamt von der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Ihre Steuerklasse wechselt durch die Änderung Ihres Personenstandes. Genaueres erfahren Sie im Kapitel Steuerklassen und im Verfahren Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Heirat/Eintragung einer Lebenspartnerschaft beantragen.
    • Banken/Versicherungen: Ihren neuen Namen sollten Sie Banken und Versicherungsgesellschaften, bei denen Sie ein Konto-/Depot oder eine Versicherung haben, schnellstmöglich anzeigen. Die Bank beziehungsweise die Versicherung verlangt meistens einen Nachweis von Ihnen (z.B. Kopie der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde).
    • Kabelanbieter: Wenn Sie einen Vertrag mit einem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen haben, müssen Sie ihm die Namensänderung mitteilen. In Baden-Württemberg ist dies die Kabel Baden-Württemberg GmbH (Kabel BW). Bitte benutzen Sie für Ihre Mitteilung das Kontaktformular.
    • Telefonanbieter: Für die korrekte Rechnungsstellung und Ihren Eintrag im Telefonbuch ist es wichtig, Ihre Namensänderung Ihrer Telefongesellschaft mitzuteilen. Meist können Sie dies telefonisch unter kostenfreien Servicenummern erledigen. Die Änderung Ihres Eintrags erscheint dann in der nächsten Telefonbuchausgabe. Falls sich auch Ihre Adresse geändert hat, finden Sie auf unseren Seiten Informationen über die Abmeldung und Anmeldung des Telefonanschlusses.
    • Versorgungsunternehmen: Als Eigentümer oder Eigentümerin einer Wohnung oder eines Hauses müssen Sie auch dem jeweiligen Versorgungsunternehmen Ihre Namensänderung mitteilen. Dies können Sie formlos tun. Größere Anbieter bieten dazu auch Onlineformulare an. Wenn Sie Mieter oder Mieterin sind, ist bei den Versorgern für Fernwärme, Gas und Wasser meistens nur Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin Vertragspartner. Nur mit Ihrem Stromversorger besteht üblicherweise ein Vertrag, den Sie ändern sollten.


    Hinweis: Bewohnerparkausweise bleiben meistens weiterhin gültig, weil sie an das Nummernschild des Pkws gebunden sind. In manchen Städten/Gemeinden wird nur ein Bewohnerparkausweis pro Familie oder Wohnung vergeben. Auskunft hierzu erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Weitere Informationen zum Bewohnerparkausweis erhalten Sie auf unseren Seiten.


    Hat sich im Zusammenhang mit der Heirat Ihre Adresse geändert, sollten Sie sich umgehend ummelden beziehungsweise am neuen Wohnort anmelden. Weitere Einzelheiten finden Sie in der Checkliste zum Umzug.

  • Der Bund fürs Leben / Standesamtliche Trauung Open or Close

    Eine rechtsgültige Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft schließen beziehungsweise begründen Sie im Rahmen einer standesamtlichen Zeremonie. Sie erklären, dass Sie die Ehe miteinander eingehen beziehungsweise eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen. Diese Erklärung können Sie nur persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit Ihres Partners oder Ihrer Partnerin abgegeben.

    Hinweis: Bei Bedarf kann das Standesamt einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin hinzuziehen.

    Während der standesamtlichen Zeremonie erklären Sie auch, welchen Namen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin künftig führen wollen. Sie können einen Ehenamen beziehungsweise Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Sie können sich aber auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Führung eines gemeinsamen Namens entscheiden.

    Wenn Sie es wünschen, können Trauzeugen oder Trauzeuginnen bei der Zeremonie anwesend sein. Vorgeschrieben ist dies nicht. Auch weitere Personen (z.B. Verwandte und Freunde) können teilnehmen.
    Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt die Zeremonie in einer würdigen Form vor - üblicherweise mit einer kleinen Ansprache.

    Tipp: Klären Sie rechtzeitig mit Ihrem Standesbeamten oder Ihrer Standesbeamtin, ob sich Ihre Vorstellungen von der standesamtlichen Zeremonie realisieren lassen.

    Die Eheschließung und die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft beurkundet der Standesbeamte oder die Standesbeamtin im Beisein der Paare. Nach der standesamtlichen Zeremonie erhalten Sie eine Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde. Sie können sich auch gleich weitere Urkunden in der von Ihnen benötigten Anzahl ausstellen lassen.

    Hinweis: Die Ehe wird zusätzlich in das Eheregister eingetragen. Bei einer Ehe, die von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder Ausländerinnen beziehungsweise ausländischen Flüchtlingen rechtswirksam im Ausland geschlossen wurde, erfolgt die Eintragung in das Eheregister nur auf Antrag. Die Begründung der Lebenspartnerschaft wird in Lebenspartnerschaftsregister eingetragen.

    Auch zu einem späteren Zeitpunkt nach der Heirat oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann es vorkommen, dass Sie oder andere Personen einen entsprechenden Nachweis benötigen. Wenn Sie später eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde benötigen, können Sie oder berechtigte Personen die Ausstellung jederzeit beantragen.

E

  • Einbürgerung Open or Close

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerungen

    Die Staatsangehörigkeitsbehörde bearbeitet Einbürgerungsanträge und Anträge auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen.
    Von den Voraussetzungen für die Einbürgerung gibt es allerdings eine Vielzahl von Ausnahmen. Nähere Informationen hierzu erteilen Ihnen das Landratsamt Tuttlingen auf Anfrage.

    Wir empfehlen den Einbürgerungsantrag persönlich bei der Einbürgerungsbehörde abzugeben. Wir bitten alle erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen. Sie erhalten die Originale nach erfolgter Kopie zurück. Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer der Urschrift zusätzlich eine deutsche Übersetzung benötigt

    1. Lichtbild
    2. Geburtsurkunde
    3. Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Familienbuch
    4. ggf. Scheidungsurteil
    5. gültiger Reisepass/Reiseausweis/Ersatzausweis
    6. gültige Aufenthaltsgenehmigung
    7. Arbeitsvertrag/Arbeitsbescheinigung
    8. aktuelle Einkommensnachweise (Lohnabrechnung od. ggf. Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbständigkeit)
    9. Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse
    10. Schulbescheinigung von insgesamt 4 Jahren Schulbesuch oder Schulabschluss (falls vorhanden)

    Staatsangehörigkeitsausweis

    Zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit kann eine Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt werden. Anträge und weitere Informationen erhalten Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde. Die Gebühr beträgt 25,00 Euro.

    Kosten

    Die Gebühr beträgt pro Person 255,00 € sowie 51,00 € für minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte, die miteingebürgert werden.

    Formulare

    Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz
    Einbürgerung: Bekenntnis- und Loyalitätserklärung
    Einbürgerung von ausländischen Personen -Merkblatt-
    Einbürgerung: Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus -Merkblatt-

  • Erben und Vererben Open or Close

    Erbrecht ist das 'täglich Brot' der Notare. Der Gesetzgeber hat Ihnen die Aufgabe zugewiesen, die Bürgerinnen und Bürger beim Testieren fachkundig zu unterstützen. Für viele Gestaltungen im Erbrecht ist die notarielle Beurkundung sogar Wirksamkeitsvoraussetzung. Alle Notarinnen und Notare haben sich daher neben dem Immobilienrecht auch auf erbrechtliche Fragen spezialisiert.

    Die von Notarinnen und Notare errichteten öffentlichen Urkunden genießen im Rechtsverkehr besonderes Vertrauen. 'Brief und Siegel' sind ein Qualitätsmerkmal. Anders als Erklärungen von Privatpersonen und Rechtsanwälten haben nämlich notarielle Urkunden eine besondere Beweiswirkung. Die damit verbundene Rechtssicherheit ist bei Verfügungen von Todes wegen, also Testamenten und Erbverträgen, besonders wichtig. Denn der Erblasser ist, wenn es darauf ankommt, bereits verstorben und kann nicht mehr befragt werden.

    Mehr Information hierzu erhalten Sie beim Zentralen Testamentsregister

  • Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen / Satzung Open or Close
  • Erwachsen werden Open or Close

    Die Rechte und Pflichten Jugendlicher nehmen mit dem Alter stufenweise zu.


    Bedingte Deliktsfähigkeit - ab dem 7. Lebensjahr

    Kinder, die Schäden anrichten, können dafür zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie in der Lage sind, das Gefährliche ihres Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen des Tuns bewusst sind.

    Ausnahme: Für Unfälle im Straßenverkehr sind Kinder erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres verantwortlich, es sei denn, sie haben die Verletzung eines anderen vorsätzlich herbeigeführt.

     

    Beschränkte Geschäftsfähigkeit - ab dem 7. Lebensjahr

    Verträge und andere Rechtsgeschäfte werden in der Regel erst dann wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter (die Eltern) zustimmt. Kleinere Käufe vom Taschengeld können allerdings ohne Zustimmung der Eltern getätigt werden.

     

    Bedingte Religionsmündigkeit - ab dem 12. Lebensjahr

    Kinder ab diesem Alter können nicht gegen ihren Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

     

    Leichte Arbeiten - ab dem 13. Lebensjahr

    Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können leichte Arbeiten (z.B. Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben) ausgeübt werden. Diese sind allerdings auf zwei Stunden in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr beschränkt und dürfen nicht vor oder während der Unterrichtszeit ausgeführt werden.

    Die Rechte und Pflichten Jugendlicher nehmen mit dem Alter stufenweise zu.

     

    Adoption

    Jugendliche dürfen ab dem 14. Lebensjahr nicht mehr gegen ihren Willen adoptiert werden. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Lebenslage "Adoption".

     

    Übertragung der elterlichen Sorge

    Leben die Eltern eines Jugendlichen getrennt, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge überträgt. Auch wenn der andere Elternteil der Übertragung zustimmt, darf das Gericht diese bei über 14-jährigen Jugendlichen nur dann vornehmen, wenn auch der Jugendliche der Übertragung zustimmt. Liegt keine Zustimmung des anderen Elternteils und des Jugendlichen vor, legt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde, welche Sorgerechtslösung dem Wohl des Jugendlichen am besten entspricht.

     

    Religionsmündigkeit

    Jugendliche können selbständig entscheiden, welcher Religion sie angehören wollen.

     

    Bedingte Strafmündigkeit

    Jugendliche sind bedingt strafmündig. Das bedeutet, dass ein Jugendlicher nach dem Jugendstrafrecht für eine Straftat zur Verantwortung gezogen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Person zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

     

    Straffreier sexueller Kontakt

    Sexuelle Handlungen einer Person über 14 Jahre mit einer Person unter 14 Jahre sind in jedem Fall als Straftat verboten.  Sexuelle Handlungen zwischen Personen ab 14 Jahren sind erlaubt, wenn beide damit einverstanden sind und nicht eine Schwächeposition ausgenutzt  lesen  Sie weiter beim Serviceportal Baden-Württemberg.


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  • Kinder- und Jugendschutz/Jugendhilfe/Jugendschutzgesetz Open or Close

    Kinder- und Jugendschutz

    Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat für die Bundesregierung oberste Priorität. Dieser Schutz beginnt schon im Säuglingsalter und soll Kinder und Jugendliche in allen Lebensphasen und Lebenssituationen begleiten.
    Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Es schafft die Grundlage für umfassende Verbesserungen im Kinderschutz in Deutschland und stärkt alle wichtigen Akteure - insbesondere die Kinder selbst.
    Das Gesetz bringt Prävention und Intervention gleichermaßen voran und steht für bessere Unterstützungsangebote für Familien, Eltern und Kinder, mehr Zusammenarbeit der relevanten Akteure und starke Netzwerke im Kinderschutz. Von den Kinderärzten, Familienhebammen, Jugendämtern bis hin zu den Familiengerichten - alle wirken zusammen, um Risiken und Gefahren für Kinder und Jugendliche aktiv vorzubeugen oder diese wirksam abzuwenden.
    Das Gesetz basiert auf einem intensiven Austausch mit den Fachleuten der Länder, Kommunen, Verbände und der Wissenschaft. Es greift Erkenntnisse des Aktionsprogramms "Frühe Hilfen" und Erfahrungen aus der Arbeit der Runden Tische "Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren" und "Sexueller Kindesmissbrauch" auf.

    Auf der Seite des Bundesministeriums für Familie finden Sie ausführliche Informationen

    Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, die Entwicklung junger Menschen zu fördern und ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen. Die Kinder- und Jugendhilfe hat daher einen komplexen Auftrag. Sie soll:

    • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
    • Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
    • Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und
    • dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

     

    Benötigen Sie Hilfe?

    Das Amt für Familie, Kinder und Jugend bietet jungen Menschen und Eltern aus dem Landkreis Tuttlingen ein vielfältiges Förderungs- Beratungs- und Betreuungsangebot.

    Download Jugendschutzgesetz

  • Kinderbetreuung und Kindergarten Open or Close
  • Kindergarten Bärenthal / Satzung Open or Close

     Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren

     hier

    Kindergartengebührensatzung 2024 [Link]

      

P

  • Patientenverfügung erstellen Open or Close

    Sie können in einer Patientenverfügung festlegen, in welche Untersuchungen und Behandlungen Sie bei schweren Krankheiten oder nach einem Unfall einwilligen oder welche Sie untersagen.

    Dazu zählen:

    • der Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen
    • künstliche Beatmung oder
    • künstliche Ernährung.

    Die Patientenverfügung ist verbindlich. Betreuerinnen oder Betreuer, Bevollmächtigte und ärztliches Personal müssen sie als wirksame Willensäußerung berücksichtigen. Sie müssen prüfen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Situation zutrifft. Ist dies nicht der Fall, müssen sie den mutmaßlichen Willen der Patientin oder des Patienten ermitteln. In bestimmten Fällen müssen sie das Betreuungsgericht einschalten.

    Patientenverfügung erstellen
    Regionalisierung
    Verfahrensablauf
    Vertiefende Informationen
    Sonstiges
    Rechtsgrundlage

  • Personalausweis, Reisepass Open or Close

    Sie wollen verreisen oder auch nur ein Paket von der Post abholen? Wir erläutern, wie Sie einen Reisepass oder einen Ausweis beantragen können und was zu tun ist, wenn Sie umziehen, einen Ausweis verlieren oder sich Ihr Name ändert.

    Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und der Meldepflicht unterliegt oder sich überwiegend in Deutschland aufhält, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen (Ausweispflicht). Wer einen gültigen Reisepass besitzt, benötigt keinen Personalausweis.

    Bitte beachten Sie, dass Ausweise und Pässe nicht verlängert werden können.

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  • Zuwanderung Open or Close

    Benötigen Sie ein Visum, um nach Deutschland einzureisen oder eine Erlaubnis für einen längeren Aufenthalt? Erläuterungen zu den wichtigsten Regelungen und Möglichkeiten wurden hier zusammengefasst.
    Die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsrechts der Bundesrepublik Deutschland sind das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU. Das Aufenthaltsgesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Menschen, die nicht Bürger eines Landes der Europäischen Union sind (Drittstaatsangehörige). Mit dem Freizügigkeitsgesetz/EU wird das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im nationalen Bereich umgesetzt.


    Vertiefende Informationen

W

  • Wahlen und Bürgerbeteiligung Open or Close

    Das Wahlrecht gehört zu den grundlegenden Rechten der Bürger in einer Demokratie. In Deutschland haben Sie durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen die Möglichkeit, auf allen politischen Ebenen Einfluss zu nehmen.
    Neben der Möglichkeit, aktiv oder passiv an Wahlen teilzunehmen, stehen Ihnen weitere Formen der politischen Beteiligung auf kommunaler und auf Landesebene offen.

    •    Wahlen und Bürgerbeteiligung

     

  • Wasserzählerstandübermittlung Open or Close

    Die Zählerstände werden nicht direkt beim Gemeindeverwaltungsverband eingearbeitet, sondern in einem automatischen Verfahren bei der Deutschen Post verarbeitet.
    Bitte füllen Sie die von Ihnen erhaltene Postkarte gemäß Anleitung aus und werfen Sie diese bis zum Stichtag in den nächsten Postbriefkasten.

    Die Zählerstände können außerdem elektronisch per Internet unter https://derago.epost-solutions.de mitgeteilt werden. Für das Einloggen in das Portal benötigen Sie Ihre Ablese- und individuelle Strichcodenummer, die Sie auf der Ablesekarte finden. Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Schmid, Tel. 07463 837-835 oder E-Mail: a.schmid@donau-heuberg.de

  • Wohngeld Open or Close

    Seit Jahresbeginn 2016 ist die Reform des Wohngeldrechts in Kraft. Der Zuschuss für einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger zu den Wohnkosten wurde erhöht, zudem wurde der Kreis der Berechtigten erweitert.

    Durch die Änderung des Wohngeldgesetzes wurden in Baden-Württemberg etwa 49.000 zusätzliche Erstanträge auf Wohngeld prognostiziert. Da bislang jedoch weniger Neuanträge als erwartet gestellt wurden, ermuntert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Bürgerinnen und Bürger mit geringerem Einkommen nun ausdrücklich, bei ihren zuständigen Wohngeldbehörden einen eventuellen Wohngeldanspruch prüfen zu lassen.

    Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss erhalten. Die Hälfte des ausbezahlten Wohngelds wird aus Landesmitteln finanziert. Die Wohngeldreform trägt dazu bei, dass gerade Menschen mit geringerem Einkommen noch mehr als bisher bei den Wohnkosten entlastet werden.

    Mit der Reform wurde dem Anstieg der Einkommen und der Bruttokaltmieten Rechnung getragen und die Werte der zur Berechnung des Wohngelds geltenden Tabelle um durchschnittlich 39 Prozent angehoben. Zudem wurden die geltenden Miethöchstbeträge für Wohngeldberechtigte je nach Mietenstufe von 7 bis 27 Prozent erhöht: In Regionen mit stark steigenden Mieten wurden sie stärker angepasst als in anderen Regionen. Alle Gemeinden bundesweit sind einer von sechs Mietenstufen zugeordnet - jeweils abhängig vom örtlichen Mietniveau der Wohngeldempfänger.

    Vielfach erhalten Bürgerinnen und Bürger jetzt Wohngeld, die vor der Reform keinen Anspruch gehabt haben. Insgesamt profitieren hauptsächlich drei Personengruppen von der Wohngeldreform. Dies sind zum einen die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2016 auch ohne Reform Wohngeld beziehen. Dann gibt es die so genannten Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die im Jahr 2016 erstmals wieder mit Wohngeld
    bei den Wohnkosten entlastet werden. Hier sind auch Rentnerinnen und Rentner - ungeachtet der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2016 - angesprochen. Außerdem die so genannten Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehungsweise der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen haben.

    Anträge können über die Bürgermeisterämter gestellt werden.