Öffentliche Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses

 

 

Landratsamt Tuttlingen                         Vermessungs- und Flurneuordnungsamt

                                                                                      Umlegungsstelle

 

 

 

Gemeinde Bärenthal

Landkreis Tuttlingen

 

Umlegung „Mittleres Eschle“, Gemarkung Bärenthal

 

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses

 

I. Umlegungsbeschluss

 

für das Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans "Mittleres Eschle", Gemarkung Bärenthal.

 

Die Umlegungsstelle für die Umlegung "Mittleres Eschle“ hat nach Anhörung der Eigentümer gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist) am 29.04.2021 für das Bebauungsplangebiet "Mittleres Eschle", Gemarkung Bärenthal, die Durchführung einer Umlegung beschlossen.

 

In das Verfahren sind die folgenden Flurstücke der Gemarkung Bärenthal einbezogen:

 

Flurstücksnummer:

319 (hiervon eine Teilfläche mit ca. 13,2 ar), 319/7 (hiervon eine Teilfläche mit ca. 0,2 ar), 319/10 (hiervon eine Teilfläche mit ca. 0,4 ar), 322 (hiervon eine Teilfläche mit ca. 0,5 ar), 323 (hiervon eine Teilfläche mit ca. 5,5 ar), 324, 325, 326, 327, 328/4, 340, 341/1, 343, 344, 1488 (hiervon eine Teilfläche mit ca. 14,4 ar), 1490 (hiervon eine Teilfläche mit ca. 1,5 ar), 1496 (hiervon eine Teilfläche mit ca. 0,1 ar), 1529 (hiervon eine Teilfläche mit ca. 2,0 ar).

 

Das Umlegungsgebiet ist in der Gebietskarte vom 03.05.2021 dargestellt. Die Gebietskarte ist Bestandteil des Umlegungsbeschlusses. Die Umlegung trägt die Bezeichnung "Mittleres Eschle“. Das Umlegungsgebiet liegt im Gebiet des Bebauungsplans "Mittleres Eschle".

 

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

 

II. Durchführung

 

Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 46 BauGB in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 23.03.2021 der Umlegungsstelle „Mittleres Eschle“ beim Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt.

 

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

 

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an, ihre Rechte bei der Geschäftsstelle für die Umlegung „Mittleres Eschle" beim Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Alleenstraße 10, 78532 Tuttlingen, anzumelden.

 

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer von der Umlegungsstelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.

 

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

 

  1. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde

 

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle

 

  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,
  2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
  3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
  4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde Bärenthal eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch die Umlegungsstelle.

 

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Bärenthal beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans, ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

 

  1. Vorarbeiten auf Grundstücken

 

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

 

  1. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses

 

Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

VII. Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zu stellen beim Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt (Geschäftsstelle für die Umlegung „Mittleres Eschle"), Alleenstraße 10, 78532 Tuttlingen.

 

Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart – Kammer für Baulandsachen. Der Antrag muss den Antragsteller sowie die Entscheidung bezeichnen, gegen die er sich richtet. Außerdem soll er die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen (§ 217 Abs. 3 Baugesetzbuch). Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muss er innerhalb der o.g. sechs-Wochen-Frist beim Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt (Geschäftsstelle für die Umlegung „Mittleres Eschle"), Alleenstraße 10, 78532 Tuttlingen, eingegangen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass vor der Kammer für Baulandsachen Anträge in der Hauptsache nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden können, der beim Landgericht Stuttgart zugelassen ist.

 

Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen Beteiligten zugerechnet.

 

VIII. Geschäftsstelle für das Umlegungsverfahren "Mittleres Eschle"

 

Die Geschäftsstelle für die Umlegung "Mittleres Eschle" wird beim Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Alleenstraße 10, 78532 Tuttlingen geführt.

 

 

 

Tuttlingen, den 03.05.2021

 

 

gez.

Heiko Gerstenberger

Amtsleiter

Umlegungsstelle

Landratsamt Tuttlingen

Vermessungs- und Flurneuordnungsamt

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mittleres Eschle“ gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bärenthal hat am 21.07.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Mittleres Eschle“ samt örtlicher Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

 

 

 

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung Bärenthal, Kirchstraße 8, 78580 Bärenthal, während der Öffnungszeiten (Dienstag von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr sowie 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften ist mit der Begründung zudem auf der Homepage der Gemeinde Bärenthal www.baerenthal.de/index.php/gemeinde/rathaus unter der Rubrik Rathaus/rechtskräftige Bebauungspläne abrufbar.

 

Hinweise:

 

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der

Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

  1. Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, nach § 214 Abs. 2a  und § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Bärenthal geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

 

  1. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

 

 

Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Bärenthal, Kirchstraße 8, 78580 Bärenthal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes anzuzeigen.

 

 

 

Gemeinde Bärenthal, den 30.07.2020

 

Tobias Keller

Bürgermeister



 


 

Öffnungszeiten Rathaus

Dienstag, 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag, 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während der gesetzlichen Feiertage geschlossen ist.

 

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