Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan

„1. Teiländerung des Bebauungsplans Erweiterung Eschle I“

Der Gemeinderat der Gemeinde Bärenthal hat am 28.10.2026 in öffentlicher Sitzung die 1. Teiländerung des Bebauungsplans „Erweiterung Eschle I“ in der Fassung vom 19.10.2026 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung vom 19.10.2026 wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan (maßstabslos) schwarz gestrichelt umrandet dargestellt.

Der Geltungsbereich ergibt sich aus folgender Darstellung:

 

Das zur Überplanung anstehende Gebiet mit einer Fläche von ca. 0,07 ha befindet sich am südlichen Ortsrand der Gemeinde Bärenthal, südlich des Friedhofs entlang der Erschließungsstraße „Im Eschle“. Der Geltungsbereich schließt das Flurstück Nr. 319/8 teilweise ein.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der 1. Teiländerung wird ein bislang als Gewerbegebiet (GE) festgesetzter Teilbereich in ein Mischgebiet (MI) umgewandelt. Gleichzeitig werden die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,80 auf 0,60 und die Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,60 auf 1,20 reduziert sowie die überbaubaren Grundstücksflächen durch neue Baugrenzen angepasst. Ergänzend werden Festsetzungen zum Schutz von Mensch, Natur und Landschaft getroffen, insbesondere ein schonendes Beleuchtungskonzept und Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an Gebäuden.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „1. Teiländerung des Bebauungsplans Erweiterung Eschle I“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Bärenthal, Kirchstraße 8, 78580 Bärenthal, zu den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden:

Dienstag                     16:00 Uhr – 18:00 Uhr

Donnerstag                 08:30 Uhr – 11:30 Uhr und 16:00 Uhr – 18:00 Uhr

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich der Begründung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der in Kraft getretene Bebauungsplan und die Begründung sind ergänzend auf der Homepage der Gemeinde Bärenthal unter www.baerenthal.de abrufbar.

Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der dort genannten Frist gestellt wird, wird hingewiesen.

  2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bärenthal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

  3. Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  4. a) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  5. b) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bärenthal, den 05.11.2026

Morris Stoupal
Bürgermeister

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