Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) - Ausschreibung Programmjahr 2027
Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2027
Das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat (MLR) schreibt hiermit das Jahresprogramm 2027 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR – vom 9. Juli 2014, geändert durch Verwaltungsvorschrift des MLR vom 14. Januar 2021 (GABl. 2021, S. 101) mit EFRE-Ergänzung vom 22. März 2022.
Grundsätzliches
Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt leistet in einem der vier Förderschwerpunkte Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden.
Einzelheiten zu den jeweiligen Fördersätzen können der Fördersatztabelle ELR entnommen werden. Projekte sind grundsätzlich im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen.
1. Klimaschutz durch Förderzuschlag bei Nutzung nachwachsender Rohstoffe (NaWaRo) als Baustoffe
Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger. Durch Förderanreize möchte das ELR diesen Prozess unterstützen. Zudem soll der Vorbildcharakter zum Beispiel des Bauens mit Holz belebt werden, um Nachahmer anzuregen.
Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, auf nachwachsenden Rohstoffen basierenden Baustoffen (wie z. B. Holz) als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion ist deshalb der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht.
Mit Ausnahme der Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden.
Der Einsatz von auf nachwachsenden Rohstoffen basierenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen.
Die Kombination von Holz mit dem traditionsreichen, wie zukunftsweisenden Baustoff Lehm wird im ELR positiv bewertet.
2. EU-Beihilfevorgaben
Analog zur Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (sog. De-minimis-Verordnung) gilt für alle beihilferelevanten Projekte eine Anhebung des max. Förderhöchstbetrags auf bis zu 300.000 Euro.
In allen beihilferelevanten Förderschwerpunkten ist eine einheitliche Förderung von regulär max. 250.000 Euro bzw. für Projekte mit nachwachsenden Rohstoffen in der Tragwerkskonstruktion max. 300.000 Euro möglich.
Die Fördersätze gelten sowohl bei Förderungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung wie auch bei Projekten, die nach AGVO bewilligt werden.
3. Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen
Ziel ist, für diesen Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen.
Im Fokus steht die Aktivierung von innerörtlichem Wohnraum durch:
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Umnutzungen leerstehender Gebäude
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Aufstockungen von Bestandsgebäuden
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umfassende Modernisierungen
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innerörtliche Nachverdichtungen mit Mehrfamilienhäusern
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die Gestaltung von modellhaften kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen
Der Neubau von Einfamilienhäusern ist von der Förderung ausgeschlossen.
Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Bei Antragstellung ist dies mit einem Lageplan nachzuweisen.
Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten).
Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten.
Die Förderung ist unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2023/2381 (De-minimis-Verordnung) möglich.
Die Aktivierung innerörtlicher Flächenpotenziale gehört zu den zentralen Herausforderungen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung.
Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten, um die flächenschonende Innenentwicklung weiter zu stärken.
Gemeinden haben trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Die Förderung beim unrentierlichen Mehraufwand kann daher abweichend mit bis zu 75 % gefördert werden.
Innerörtliche Freiflächen und Wasserrückhaltemöglichkeiten tragen im Fall von Starkregenereignissen und heißen, trockenen Sommern zur Resilienz der Gemeinden bei.
Bei kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen werden daher Projekte mit entsprechenden Maßnahmen (z. B. Wasserspeicher, versickerungsfreundliches Pflaster, angepasste Bepflanzung) prioritär gefördert.
Daher wird auch im Programmjahr 2027 ein Förderzuschlag für klimasensible, modellhafte Vorhaben angeboten.
Eine erhöhte Förderung ist für besonders modellhafte innerörtliche Wohnumfeldmaßnahmen in Bezug auf Klimaschutz und Klimaresilienz, z. B. durch Vorhaben zur Umsetzung des „Schwammdorf“-Konzepts, möglich.
Die Förderung kann mit bis zu 50 %, max. 1.000.000 Euro erfolgen.
4. Förderschwerpunkt Grundversorgung
Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden.
Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien sind wichtige Bausteine der Grundversorgung.
Zur Grundversorgung zählen besonders auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote.
Für eine erhöhte Förderung im Bereich Grundversorgung ist maßgeblich, welche Angebote es bereits vor Ort gibt.
Das ELR unterstützt hier Investitionen, die zum Erhalt des Angebots am Ort beitragen oder durch Neugründung ein neues Angebot vor Ort schaffen.
Die den Aufnahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt muss den Bedarf der Grundversorgung für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung unter Berücksichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im Ort darstellen und bestätigen.
5. Förderschwerpunkt Arbeiten
Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Unternehmen unter 100 Mitarbeiter unterstützt werden.
Auch neue Organisationsformen, wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern, sind förderfähig.
Im Sinne einer nachhaltigen Flächennutzung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert.
Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs aus dem Ortskern, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen.
Auch die (Nach-)Nutzung von Bestandsgebäuden/Gewerbebrachen wird prioritär gefördert.
6. Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen, wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser, werden gefördert, wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen.
Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Umnutzung von Bestandsgebäuden.
Die reguläre Zuwendung beträgt maximal 750.000 Euro bzw. bei Projekten mit überwiegend auf nachwachsenden Rohstoffen basierenden Baustoffen in der Tragwerkskonstruktion bis zu 1.000.000 Euro.
Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist nur möglich, wenn bei den Baumaßnahmen Bestandsgebäude genutzt und diese ggf. untergeordnet ergänzt werden (Anbauten).
Auch die Schaffung von Barrierefreiheit bei Bestandsgebäuden stellt eine mögliche förderrelevante strukturelle Verbesserung dar.
7. Weitere Hinweise
Das ELR ist offen für innovative Ansätze, wie z. B. die Nachnutzung ehemaliger Trafohäuschen (auch Turmstation oder Trafoturm genannt).
Aber auch die multifunktionale Nutzung von Gebäuden und innerörtlicher Flächen bzw. vorhandener Bausubstanz ist förderfähig, wenn die Projekte zur Belebung der Ortskerne beitragen.
Dies gilt auch für Projekte, die zur Reduktion der überbauten Fläche und intensiverer Flächennutzung durch flächensparsame Bauweise (z. B. mit Dach-/Fassadenbegrünungen zur Erhaltung der Artenvielfalt) beitragen.
Die (Unter-)Nutzung und Unterhaltung von kirchlichen Räumen stellt für viele Kirchen zunehmend eine Herausforderung dar.
Die Kirchen im Land haben sich mit diesem Thema intensiv auseinandergesetzt. Es gibt immer mehr Ansätze, kirchliche Räume für alternative oder erweiterte Nutzungen zu öffnen.
Dies soll helfen, die Gebäude zu erhalten und gleichzeitig ihre Bedeutung für die Gemeinschaft zu bewahren.
Das ELR kann diese Entwicklung unterstützen.
Deshalb soll ein Schwerpunkt der ELR-Förderung in diesem Programmjahr auch auf Investitionen zur Umnutzung von kirchlichen Gebäuden beispielsweise zu kommunalen Kultur- bzw. Begegnungsstätten oder Gemeinschaftseinrichtungen gesetzt werden.
In den kommenden Jahren steht in vielen Gemeinden des Ländlichen Raums in den Einfamilienhausgebieten der 1960er- und 70er-Jahre ein Generationenwechsel an.
Dieser kann nur gelingen, wenn eine zeitgemäße Modernisierung der Bausubstanz erfolgt.
Das ELR unterstützt diesen Prozess aktiv.
8. Verfahren
Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2027 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen.
Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen.
Ein Aufnahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden und enthält alle in seinen Bereich fallenden Einzelprojekte.
Diese sind im Formular ELR-1/3 entsprechend der Priorität aufzulisten.
Es können grundsätzlich nur Einzelprojekte beantragt werden, deren bauliche Umsetzung 2027 beginnt.
Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags.
Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt aus gemeindlicher Sicht.
Bei der Formulierung der Projektbeschreibung zu Investitionen von Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Anzahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab und lassen diese Angaben durch Mitzeichnung des Unternehmens bestätigen.
Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen diese in eine Rangfolge gebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können.
Weitere Informationen und Fristen
Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sowie weitergehende Informationen sind unter folgender Internetadresse abrufbar:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/
Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Städte und Gemeinden bis zum 30. September 2026 einzureichen.
Die Antragsunterlagen sind digital über die Cloud der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) zu übermitteln.
Soweit noch keine Berechtigung vorliegt, sollte diese bis zum 28. August 2026 per E-Mail beim zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden.
Die Regierungspräsidien informieren auch über das Verfahren zur digitalen Antragsübermittlung.
Die Informationen zu den berücksichtigten Vorhaben werden am Tag der Programmentscheidung an das im Antragsformular genannte kommunale Sammelpostfach oder die allgemeine Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! versandt.
Anlagen
Quelle: Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2027.