Allgemeinverfügung des Landratsamtes Tuttlingen

 über weitere Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 aufgrund des außergewöhnlich starken Infektionsgeschehens (Hotspot)


Das Landratsamt Tuttlingen erlässt gemäß §§ 28 Abs. 1, Abs. 3, 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 20 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 30.11.2020, §§ 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG), §§ 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) i. V. m. § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV BW) folgende
Allgemeinverfügung:
1. Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch a. Angehörige des eigenen Haushalts oder b. Angehörige des eigenen Haushalts mit einer weiteren Person aufhalten. In diesem Fall maximal fünf Personen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.
2. Veranstaltungen aller Art sind untersagt.
Davon ausgenommen sind Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Hier sind die Veranstaltungen auf die Seelsorge und auf religiöse Veranstaltungen beschränkt. Bestattungen bleiben unter den Voraussetzungen der Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen vom 15.10.2020 in der seit 20.10.2020 gültigen Fassung zulässig.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
3. Die Teilnehmerzahl bei Bestattungen wird auf 50 begrenzt.
4. Der Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist nur nach vorherigem Antigentest oder mit FFP2-Maske erlaubt.
Zusätzlich werden Besuche in diesen Einrichtungen auf eine Person pro Tag je Patient, Bewohner bzw. Rehabilitand beschränkt. Diese Einschränkung der Besucherzahl kann insbesondere für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes, aufgehoben werden.

 

5. Zum eigenen Schutz sowie zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 ist über die Vorgaben in der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen eine Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 30.11.2020 hinaus in den nachfolgend aufgeführten Bereichen und Situationen eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nase-Bedeckung zu tragen:
a. Im Innenstadtbereich von Tuttlingen gemäß Anlage 1,
b. Im Umfeld von 50 Metern um Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten montags bis freitags im Zeitraum von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr und 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
c. Während des Besuchs der Räumlichkeiten, die der Religionsausübung und Weltanschauung dienen, sowie zu Beginn und Ende von Veranstaltungen nach Ziff. 2 Satz 2 und 3 im Umfeld von 50 Metern dieser Räumlichkeiten,
d. auf Friedhöfen.
Die Verpflichtung gemäß Satz 1 besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat. Dies ist auf Verlangen vorzulegen.
6. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
7. Ausnahmen von den Regelungen der Ziffern 1 bis 6 erteilt das Gesundheitsamt des Landratsamtes Tuttlingen im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen.
8. Für die Nichtbefolgung der Ziffern 1 bis 6 dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
9. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine oder mehrere Maßnahmen nach den Ziffern 1 bis 6 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Ein Verstoß kann nach §§ 73 Abs. 1a Nr. 6, § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
10. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
11. Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 20.12.2020. Sie tritt vor Ablauf des 20.12.2020 außer Kraft, soweit die 7-Tages-Inzidenz von 200 pro 100.000 Einwohnern bezogen auf den Landkreis Tuttlingen in sieben aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.
Hinweise
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben daher keine aufschiebende Wirkung.

Diese Allgemeinverfügung mit ihrer Begründung kann im Landratsamt Tuttlingen, Bahnhofstr. 100, Zimmer 136, während der Dienstzeiten sowie im Internet unter www.landkreis-tuttlingen.de eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Tuttlingen mit Sitz in Tuttlingen erhoben werden.
Tuttlingen, den 3. Dezember 2020
Stefan Bär
Landrat