Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Tuttlingen

zum Inkrafttreten der Öffnungsstufe 2 nach § 21
der Corona-Verordnung

Das Landratsamt Tuttlingen – Gesundheitsamt – macht nach § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs.
9 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen
die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 13.
Mai 2021 in der Fassung ab 7. Juni 2021 geltenden Fassung für das Gebiet des
Landkreises Tuttlingen Folgendes bekannt:
Im Landkreis Tuttlingen liegen die Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 Satz 1
CoronaVO vor.
Hinweise:
Ab Freitag, den 18. Juni 2021, gelten die Regelungen der Öffnungstufe 2 nach § 21
Abs. 2 Satz 1 CoronaVO. Danach treten neben den bisherigen Lockerung folgende
weitergehende Lockerungen in Kraft:
- Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und
Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 250 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern im Freien oder 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
innerhalb geschlossener Räume sind gestattet.
- Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und
Teilnehmern im Freien oder 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb
geschlossener Räume sind gestattet.
- Museumsführungen und touristische Veranstaltungen in geschlossenen
Räumen, insbesondere geführte Besichtigungen, in Gruppen von bis zu 20
Personen sind gestattet.
- Kurse für Volkshochschulen und ähnliche Bildungseinrichtungen für Gruppen
von bis zu 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind gestattet.
- Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und
Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der
Tarifpartner, soweit nicht bereits von § 11 Absatz 5 erfasst, sind mit bis zu 250
Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 100
Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein
gestattet.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder
Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, mit bis zu 250
Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 100
Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen sind gestattet.

Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports sowie des
Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer und mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder
100 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume sind
gestattet.
- Der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und
Wettvermittlungsstellen mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden
Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter der
für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener
Räume wird gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die
Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern
zwischen den an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen
Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet,
- Der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und
vergleichbaren Einrichtungen für Gruppen von 20 Schülerinnen und Schülern
ist gestattet.
- Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist gestattet.
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios
sowie vergleichbarer Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und
Amateursport ist allgemein gestattet; dies gilt für den organisierten Vereinssport
sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und
Sportstätten.
- Der Betrieb von Bädern, Saunen und vergleichbaren Einrichtungen im
Zusammenhang mit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 zulässigen
Übernachtungen ist gestattet.
- Der Betrieb von Saunen und ähnlichen Einrichtungen für Gruppen von bis zu
10 Personen, sowie von Bädern ist gestattet.
- Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und
Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und der
gastgewerblichen Einrichtungen, mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich
anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene
Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne
Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen
Außenflächen ist gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und
die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern
zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet
ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet und
- Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen sind
gestattet.
Soweit keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich
anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder
Kundinnen und Kunden auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter der für den
Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt.
Für alle oben genannten Einrichtungen gilt weiterhin die Maskenpflicht,
Hygienekonzept und –maßnahmen vor Ort, Kontaktdokumentation sowie die
Einhaltung der Abstandsregeln. Der Zutritt zu Einrichtungen ist nur denjenigen
Personen gestattet, die einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltest
vorlegen können, geimpft oder genesen sind.
Die detaillierten Regelungen der Corona-VO sind unter der Website:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuellecorona-
verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ abrufbar.
Begründung
Rechtsgrundlage für diese Bekanntmachung ist § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 9 CoronaVO.
Danach hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortüblich
bekanntzumachen, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 6 des § 21
CoronaVO eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert-Koch-
Institut veröffentlichten 7-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde.
Zuständige Behörde ist das Landratsamt Tuttlingen – Gesundheitsamt, § 21 Abs. 9
Satz 1 CoronaVO.
Die Regelungen der Öffnungsstufe 2 nach § 21 Abs. 2 CoronaVO finden Anwendung,
wenn in einem Stadt- oder Landkreis, in dem die Regelungen des Absatzes 1
(Öffnungsstufe 1) bereits Anwendung finden, an 14 aufeinanderfolgenden Tagen die
Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschreitet und eine sinkende
Tendenz im Sinne des § 21 Abs. 7 CoronaVO besteht.
Aufgrund der Bekanntgabe über das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Öffnungstufe 1 nach § 21 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO am 1. Juni 2021 traten diese
Regelungen zum 3. Juni 2021 in Kraft.
Im Landkreis Tuttlingen unterschreitet die vom Robert-Koch-Institut (RKI) nach § 28 b
Abs. 1 Satz 2 IfSG im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte
Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner
innerhalb von 7 Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 seit 14
aufeinanderfolgenden Tagen:
Tag Datum Inzidenz Tag Datum Inzidenz
1 03.06.2021 98,0 8 10.06.2021 59,7
2 04.06.2021 85,2 9 11.06.2021 51,9
3 05.06.2021 70,3 10 12.06.2021 58,3
4 06.06.2021 56,1 11 13.06.2021 57,5
5 07.06.2021 49,0 12 14.06.2021 64,6
6 08.06.2021 49,0 13 15.06.2021 59,7
7 09.06.2021 48,3 14 16.06.2021 43,3